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Wer als Makler erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass der Betrieb von der Behörde geschlossen wird. Daher wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Maklers gegen die behördliche Schließung seines Betriebes ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit erhielt der Kläger im Jahr 2000 eine Maklererlaubnis für Darlehensverträge und den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft. In der Folgezeit häuften sich Steuerrückstände und nicht bezahlte Säumniszuschläge. Das Finanzamt regte schließlich ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht gegen den Kläger an, als die Schulden insgesamt mehr als 83.000,- € betrugen.
Daraufhin widerrief die Gewerbeaufsicht die Maklererlaubnis des Klägers, verfügte die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit, drohte ihm ein Zwangsgeld an und setzte eine Gebühr fest. Er sei gewerberechtlich
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im gewerberechtlichen Sinne
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10449
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