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Die Werbeanlagensatzung der Stadt Bad Ems steht der Erteilung der Genehmigung für eine beleuchtete, doppelseitige Werbeanlage auf einem Monofuß für geklebte Plakate oder Folien nicht entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger beantragte im März 2019 eine Genehmigung für eine solche Werbeanlage auf seinem Grundstück. Da der Standort weniger als 40 m von der Lahn entfernt ist, führte der Rhein-Lahn-Kreis ein wasserrechtliches Verfahren durch. Er versagte die Genehmigung mit der Erwägung, die geplante Werbeanlage stehe in Widerspruch zur Werbeanlagensatzung der Stadt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.
Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Koblenzer Richter, sei die Genehmigung zu erteilen, weil dem Vorhaben weder wasserrechtliche noch baurechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es solle in einem Bereich verwirklicht werden, in dem verschiedene Gewerbebetriebe und auch weitere Werbeanlagen anzutreffen seien. In dieser Umgebung füge sich die Werbeanlage ein. Ein Verstoß gegen Normen des Bauordnungsrechts, zu denen auch die Werbeanlagensatzung der Stadt
Sie führe am geplanten Standort angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Werbeanlagen auch nicht zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 4 Nr. 1 der Satzung. Nachteilige Auswirkungen auf die Denkmalzone "Lahnstraße 2 bis 30" oder auf Einzeldenkmäler seien ebenfalls nicht ersichtlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30554
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