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Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Landkreis Neuwied bewilligte dem Kläger Wohngeld als Lastenzuschuss für das Eigenheim, das der Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte. Im November 2017 gewährte die Deutsche Rentenversicherung dem Mann wegen dessen voller Erwerbsminderung eine Rente, und zwar für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 37.884,22 €. Nachdem der Landkreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, setzte er das vom Kläger für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit 0 € fest und forderte das geleistete Wohngeld in Höhe von 9.924,00 € zurück. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, sei über den Wohngeldantrag neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöhe und dadurch der Anspruch auf Wohngeld wegfalle oder sich verringere. Dies sei hier der Fall, da der Kläger nunmehr eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Zudem habe der Landkreis auch beachtet, dass das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor Kenntniserlangung neu festgesetzt werden dürfe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Eine solche Prüfung sei in wohngeldrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Rückforderung sei ebenfalls gerechtfertigt, auch wenn das Wohngeld zur Begleichung der Lasten des Eigenheims eingesetzt worden sei. Insofern berufe der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung; dieser allgemeine zivilrechtliche Grundsatz finde hier aber aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31202
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