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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.09.2022
3 K 448/22.KO -

Verbot der "Montags- und Samstags­spaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig

Verfügungen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Corona nicht zu beanstanden

Die Stadt Bad Kreuznach durfte im Frühjahr des Jahres 2022 die Durchführung sogenannter Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge durch Allgemeinverfügung verbieten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine hiergegen gerichtete Klage ab.

Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allgemeinverfügungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Art. 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes bestehen, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden bzw. die Versammlung aufgelöst worden sei.

Verfügungen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit durch Corona rechtens

Die Verfügungen seien jedoch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Versammlungsbehörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen bei bereits durchgeführten Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infektionsrechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden.

Auflösung der Versammlungen kein geeignetes milderes Mittel

Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesundheitsgefahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versammlungsauflösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefahrensituationen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicherheitsrechts gekommen.

Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen war weiterhin notwendig

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infektionsgeschehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen.

Geplanten Spaziergänge hätten vorab angemeldet werden können

Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allgemeinverfügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versammlungsteilnehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwendungsbereich der Versammlungsverbote von vornherein nicht zu unterfallen." Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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