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Die infektionsschutzrechtliche Anordnung, wonach sich ein Kindergartenkind nach dem Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getesteten Kita-Mitarbeiterin in 14-tägige Quarantäne zu begeben hatte, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger, zwei Geschwisterkinder, hatten sich nach der sofort vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im März 2021 in häusliche Absonderung zu begeben, weil der Verdacht bestand, dass sie sich mit der mittels PCR-Tests positiv auf das Coronavirus getesteten Küchenkraft der Kita zeitgleich im Essensraum aufgehalten und sich dabei bei dieser angesteckt hatten. Dagegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Sie machten geltend, nicht ansteckungsverdächtig gewesen zu sein. Denn sie hätten weder Kontakt zu der angeblich infizierten Küchenkraft gehabt noch sei nachgewiesen, dass die Mitarbeiterin tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei. Ein
Der Rechtsstreit wurde betreffend das eine Geschwisterkind von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend beendet. Der Bruder hatte mit seiner Klage gegen die Quarantäneanordnung keinen Erfolg. Er sei, so die Koblenzer Richter, ansteckungsverdächtig gewesen, sodass die Quarantäneanordnung ihm gegenüber zu Recht ergangen sei. Ausreichend dafür sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass ein Kontakt zu einer ansteckungsfähigen Person stattgefunden habe; ein sicherer Nachweis sei demgegenüber nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen seien gegeben.
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31422
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