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Die Städte Koblenz und Andernach durften im Frühjahr des Jahres 2022 die Durchführung sogenannter Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge durch Allgemeinverfügungen verbieten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei hiergegen gerichtete Klagen ab.
Im Januar 2022 erließen die beklagten Städte jeweils eine
Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allgemeinverfügungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Art. 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes bestehen, wenn die Grundrechtsausübung durch ein
Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infektionsgeschehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32074
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