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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17.08.2010
2 L 933/10.KO -

Greifvogelschau: Behördliche Auflagen außer Vollzug

Konkurrenz der Greifvogelschauen in geringer Entfernung tierschutzrechtlich dennoch bedenklich

Das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche Verfügungen dese Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer Vollzug gesetzt.

Die Antragssteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln. Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern, dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können, erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen. Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen und über eine Notfallhandynummer von 10.00 Uhr - 17.00 Uhr erreichbar sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügung jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.

Behördliche Anordnung rechtlich fehlerhaft

Dem Eilantrag wurde vom Gericht stattgegeben. Die angefochtenen behördlichen Anordnungen seien rechtlich fehlerhaft, so die Richter. So habe der Landkreis angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb. Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden, weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben, zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend beantwortet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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