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Der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag ist auch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zu gewähren. Die insoweit entgegenstehende gesetzliche Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, ist wegen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht anzuwenden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Beamtin beschäftigt und wurde 1999 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt stand der Klägerin aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu. Da jedoch das erdiente Ruhegehalt und der Erziehungszuschlag zusammen unterhalb des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts blieben, wurde der Klägerin zunächst letztgenanntes Mindestruhegehalt zuzüglich des Kindererziehungszuschlags gewährt. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, änderte die Beklagte die Bezüge der Klägerin dahingehend, dass Ihr zukünftig nur noch das Mindestruhegehalt gewährt werde. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weiterhin das Mindestruhegehalt zuzüglich des Kindererziehungszuschlags zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zwar einen Ausschluss des zusätzlichen Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts vorsehe, diese Regelung jedoch mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden sei. Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betreffe. Insbesondere mit Blick darauf, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 10908
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