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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes kein Anspruch darauf erfolgt, Einsicht in ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zu nehmen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte Einsicht in die Akten eines bestimmten Strafverfahrens, in dem ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz abgeurteilt worden war. Auch die Vollstreckung des Urteils ist abgeschlossen. Im August 2018 bat der Kläger um Einsicht in die Akten, insbesondere um Kenntnis von den Ausführungen eines Gutachters des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erhalten. Dies lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt der
Auch die in der Folgezeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen hat. Denn das Landestransparenzgesetz, auf das der Kläger sein Begehren ausschließlich stütze, sei nicht anwendbar. Nach den einschlägigen Vorschriften hätten nämlich Spezialgesetze mit einem sachlich identischen Regelungsgehalt Vorrang vor den Regelungen des Landestransparenzgesetzes. In der Strafprozessordnung seien aber derartige speziellere Bestimmungen enthalten. Diese regelten die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer unbeteiligten Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28381
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