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Verletzt sich ein Beamter im Rahmen eines mehrtägigen Fortbildungslehrgangs beim morgendlichen Duschen, stellt dies in der Regel keinen Dienstunfall dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin ist Bundesbeamtin und nahm im Jahre 2006 an einem mehrtätigen Fortbildungslehrgang teil. Dazu war sie im Lehrgangsgebäude in einem Zimmer mit Dusche untergebracht. Als sie am Morgen des ersten Lehrgangstages duschte, rutschte sie aus und zog sich Verletzungen am Unterarm sowie eine Prellung des Steißbeins zu. Ihr Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, wurde abgelehnt. Zur Begründung führte der Dienstherr aus, der Unfall sei nicht durch eine dienstliche Tätigkeit, sondern durch das private Reinigungsbedürfnis der Klägerin veranlasst gewesen. Die Klägerin betonte dagegen, die Dusche in Vorbereitung auf den Lehrgang aufgesucht zu haben. Außerdem liege ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild im Interesse der Durchführung einer Fortbildung. Nachdem ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Duschunfall, so die Richter, sei kein Dienstunfall gewesen. Ein solcher setzte voraus, dass ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dienst und dem schädigenden Ereignis bestehe, der so wesentlich sei, dass andere Ursachen dahinter zurückträten. Das morgendliche Duschen habe aber in erster Linie der alltäglichen Körperpflege gedient, welche die Klägerin ebenso in einer Privatunterkunft vorgenommen hätte. Auch ein gepflegtes Erscheinungsbild sei nicht lehrgangsspezifisch, sondern gehöre zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes.
Etwas anderes könne in Fällen gelten, in denen Beamte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien, weil sie sich ständig dienstbereit halten müssten. Eine körperliche Reinigung könne unter bestimmten Umständen auch dann dienstlich veranlasst sein, wenn vorangegangene Tätigkeiten wie schweißtreibender Dienstsport, Übungen im schmutzigen Gelände oder Tätigkeiten an verschmutzten Maschinen diese nötig machten. Die morgendliche Körperpflege vor dem Dienst gehöre aber nicht zu diesen Fallgruppen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des VG Koblenz vom 13.11.2007
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Dokument-Nr. 5140
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