wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.03.2005
2 K 2847/04 -

Bundesbeamte müssen „Praxisgebühr“ zahlen

Der Bund darf die Krankheitsbeihilfe für ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel um pauschale Eigenbeteiligungen von 10,00 € pro Kalendervierteljahr („Praxisgebühr“ nach dem Vorbild der gesetzlichen Krankenversicherungen) kürzen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage eines Beamten gegen die Beihilfekürzung ab.

Der Bundesbeamte war der Ansicht, der Bund müsse im Rahmen seiner Fürsorgepflichten als Dienstherr sicherstellen, dass den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen keine unzumutbaren Belastungen träfen, die er durch private Vorsorge nicht ausgleichen könne. Da seine Frau und er chronisch krank seien, müssten sie bereits erhebliche Aufwendungen und Eigenanteile tragen.

Die Verwaltungsrichter entschieden, der Bund dürfe die Beihilfe um die pauschale Eigenbeteiligung kürzen. Grundsätzlich müsse gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet werde, die er nicht über eine zumutbare Eigenvorsorge absichern könne. Die Eigenbeteiligung führe jedoch noch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Beamten. Denn die Eigenbehalte dürften nach den Beihilfevorschriften eine Belastungsgrenze von normalerweise 2 % bzw. bei chronisch Kranken 1 % des jährlichen Einkommens nicht überschreiten. Außerdem stehe dem Dienstherrn ein erheblicher Spielraum zu, wie er die Alimentation und die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten ausgestalte. Dieser Gestaltungsspielraum lasse es zu, Leistungseinschränkungen nach dem Vorbild des Solidarsystems der gesetzlichen Krankenversicherungen auf die Beihilferegelungen für Beamte zu übertragen.

Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Nachtrag:

siehe Berufung: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2005: Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2005
Quelle: Pressemeldung 19/05 des VG Koblenz vom 04.04.2005

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Koblenz_2-K-284704_Bundesbeamte-muessen-Praxisgebuehr-zahlen.news351.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 351 Dokument-Nr. 351

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.