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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Soldat, der in einem Staffelgefechtsstand arbeitet, der eine direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft besitzt, keinen Anspruch auf eine sogenannte "Bunkerzulage" hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 24253
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