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Dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Beamten steht kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Nachdem er und sein Lebensgefährte vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn, seinen Lebenspartner einem Ehepartner gleichzustellen. Der Dienstherr ging zunächst davon aus, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe gewollt sei und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl. VG Koblenz, Urteil v. 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO -). Nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass es ihm auch um die Einbeziehung seines Partners in die
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Beamtenversorgungsgesetz, so die Richter, begünstige ausschließlich Witwen, Witwer und frühere bzw. geschiedene Ehefrauen und Ehemänner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner seien von den Regelungen nicht erfasst. Diese Ungleichbehandlung verstoße weder gegen die Verfassung noch gegen das europäische Gemeinschaftsrecht oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, weil gewichtige Differenzierungsgründe zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden. Schon die Verfassung selbst unterscheide beide Institute, indem sie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nur die Ehe, nicht aber die Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz staatlicher Ordnung stelle. Zudem dürfe der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Versorgungsabsicherung bei Eheleuten regelmäßig durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder erschwert würde. Es gebe zwar auch kinderlose Ehen, der Gesetzgeber sei aber berechtigt, eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen und vom bis dato nicht überholten Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie mit Kindern auszugehen. Schließlich fördere die finanzielle Absicherung der Ehegatten auch die Eingehung heterosexueller Gemeinschaften und deren Bereitschaft zur Fortpflanzung und zur Erziehung von Kindern. Damit diene sie einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen.
Die Ungleichbehandlung verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Das Beamtenversorgungsgesetz knüpfe weder an das Geschlecht noch die sexuelle Identität, sondern nur an den Familienstand an. Dem stehe weder der EG-Vertrag noch die Antidiskriminierungsrichtlinie entgegen. Aus diesen Gründen scheide auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2008
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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