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Eine Glaubensgemeinschaft kann den Bau einer Spiel- und Freizeitfläche auf dem Gelände einer an ihr Grundstück angrenzende Jugendbildungsstätte nicht stoppen. Sofern schon früher auf diesem Gelände Sport- und Freizeitaktivitäten stattfanden, ist eine bisher unbekannte Lärmbelästigung für die angrenzenden Gebäude nicht zu erwarten. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erteilte der beigeladenen Glaubensgemeinschaft eine Baugenehmigung zur Umgestaltung von Freiflächen mit Spiel- und Bewegungsbereichen, wozu ein Grillplatz sowie ein Basketball- und ein Multifeld gehören. Hiergegen wandte sich eine andere Glaubensgemeinschaft und machte u. a. geltend, die Anlagen seien ihr gegenüber rücksichtslos, da von ihnen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Auf ihrem
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, so die Richter, könne die Antragstellerin jedenfalls nicht im Hinblick auf die Kapelle geltend machen, da diese nicht im Eigentum der Antragstellerin stehe. Im Übrigen könne im Eilverfahren nicht beantwortet werden, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin führe. Dies sei vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären, in dem gegebenenfalls ein Lärmgutachten eingeholt werden müsse. Ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären sei die Frage, ob sich die Antragstellerin – angesichts des Umstandes, dass die Jugendbildungsstätte bereits seit 40 Jahren in der heutigen Form genutzt werde und schon in der Vergangenheit auf den vorhandenen Spielfeldern Ballspiele stattgefunden hätten – überhaupt noch gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden könne. Das Interesse der Beigeladenen von der Baugenehmigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache Gebrauch machen zu können, sei letztendlich höher zu gewichten als das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der baulichen Anlage verschont zu bleiben. Zum einen sei nämlich nicht ersichtlich, dass es zu Lärmbeeinträchtigungen komme, die der Antragstellerin nicht bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten seien. Zum anderen würden mit der Fortsetzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des VG Koblenz vom 06.08.2009
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Dokument-Nr. 8263
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