kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Eine angemeldete und nicht verbotene Versammlung darf vorübergehend Versorgungszelte, Toilettenanlagen und ähnliche Einrichtungen innerhalb eines militärischen Schutzbereichs errichten, sofern die Wirksamkeit der Verteidigungsanlage dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz anlässlich einer geplanten sechstägigen Demonstration vor dem Fliegerhorst Büchel.
Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Antragsteller, ein eingetragener Verein, unter dem Motto "Atomwaffen ächten - keine neue Aufrüstung - Verbotsvertrag" "für eine Welt ohne
Die Versammlung, die ordnungsgemäß bei der zuständigen Kreisverwaltung Cochem-Zell angemeldet wurde, soll in unmittelbarer Nachbarschaft zum Fliegerhorst Büchel (Verteidigungsanlage "Büchel II") stattfinden. Der Veranstalter plant, vor dem Zaun der Verteidigungsanlage ein großes Versammlungszelt (Grundfläche 5 m x 10 m), ein Infozelt (Grundfläche 5 m x 8 m), ein Küchenzelt (Grundfläche 3 m x 6 m), vier Toilettenkabinen und drei Wohnwagen aufzustellen. Da sich der geplante Standort der Anlagen innerhalb eines festgelegten militärischen Schutzbereichs befindet, benötigen die Demonstranten dazu eine
Die Koblenzer Verwaltungsrichter gaben den Demonstranten Recht und verpflichteten die
Die Antragsgegnerin habe selbst nicht vorgetragen, dass Beeinträchtigungen zu befürchten seien. Soweit sie sich auf eine sogenannte Schutzbereichseinzelforderung berufe, wonach das Zelten innerhalb eines Abstands von 50 m vom Zaun der Anlage verboten sei, ändere dies nichts. Denn bei der "Einzelforderung" handele es sich um eine bloße verwaltungsinterne Anweisung, die gegenüber dem Antragsteller keine Wirkungen entfalte. Die "Einzelforderung" entbinde zudem nicht von der konkreten Prüfung einer Beeinträchtigung der Verteidigungsanlage im Einzelfall. Auch die Befürchtung der Antragsgegnerin, Versammlungsteilnehmer könnten die Zufahrt "überrennen", lasse die Verpflichtung zur Erteilung der schutzbereichsbezogenen
Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit die konkreten baulichen Anlagen innerhalb des Schutzbereichs Auswirkungen auf die Friedlichkeit der Versammlung haben könnten. Im Übrigen sei nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits als Anmelder von Versammlungen in Erscheinung getreten sein könnte, bei denen die öffentliche Sicherheit - einschließlich der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage "Büchel II" - in ihm zuzurechnender Art und Weise gefährdet worden wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_1-L-56320KO_Anti-Atomwaffen-Demonstranten-duerfen-Versorgungszelte-im-militaerischen-Schutzbereich-aufstellen~N28920
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 28920
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.