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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2008
1 K 921/08.KO -

Gebühr in Höhe von 150 € für Einsicht in Bauakte ist unangemessen

Gebühr für Amtshandlung darf nicht abschreckend wirken

Der Landkreis Mayen-Koblenz ist nicht berechtigt, für die Übersendung einer Bauakte zur Einsichtnahme in eine Anwaltskanzlei eine Gebühr von 150,-- € festzusetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens, das die Errichtung von gewerblichen Anlagen sowie einer Hausmeisterwohnung in Kobern-Gondorf zum Gegenstand hatte, und sich anschließendem Vollstreckungsverfahren beantragte ein Rechtsanwalt im Namen des Klägers Einsicht in die diesbezüglichen Akten. Daraufhin übersandte der Landkreis Mayen-Koblenz die Unterlagen. Hierfür verlangte er mittels Kostenbescheid zunächst 300,-- €. Im Widerspruchsverfahren reduzierte der Landkreis die Gebühr auf 150,-- €. Dies war dem Kläger immer noch zu viel.

Gericht: Gebühr in Höhe von 150,-- € ist ermessenfehlerhaft

Seine Klage war erfolgreich. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 150,-- € sei ermessensfehlerhaft. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die wirtschaftliche Bedeutung eines Verfahrens bei der Gebührenfestsetzung mit zu berücksichtigen. Jedoch habe der Landkreis hier außerhalb einer baurechtlichen Prüfung die Rohbaukosten des Gebäudes als ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Gebühr herangezogen, obwohl das Baugenehmigungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus stehe die Gebührenforderung von 150,-- € in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der Leistung und zu den Kosten, die dem Beklagten durch die Aktenversendung entstanden seien. Insbesondere dürfe eine Gebühr nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie von der Beantragung der Amtshandlung, hier also die Gewährung von Akteneinsicht, abschrecke. Von daher sei die Höhe der Gebührenfestsetzung unangemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/08 des VG Koblenz vom 02.12.2008

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