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Eine Namensänderung ist nicht gerechtfertigt, wenn es an schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel Kindeswohlgefährdung, fehlt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit beantragte die Mutter eines 11-jährigen Kindes, die sich wenige Monate nach der Geburt vom Kindsvater trennte, bei der Verbandsgemeinde die Änderung des Namens der gemeinsamen Tochter. Statt des Doppelnachnamens, bestehend aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern, sollte die Tochter zukünftig nur noch den mütterlichen Nachnamen führen.
Zur Begründung wies die Mutter darauf hin, dies sei der Wunsch des Kindes, da es sich durch den Nachnamen des Vaters aus dem Familienverband ausgeschlossen und in der Schule gehänselt fühle. Dies lehnte die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel zunächst ab. Hiergegen erhob die Mutter Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Verbandsgemeinde dem Antrag statt. Hiermit war wiederum der Vater des Mädchens nicht einverstanden und erhob Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Die gesetzlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, rechtfertigten die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 24610
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