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Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Bad Kreuznach hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Wahl des neuen Bürgermeisters rechtswidrig gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Anlässlich der am 17. November 2021 endenden Amtszeit des Klägers als bisheriger
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle, so die Koblenzer Richter, die erforderliche Klagebefugnis und sei somit unzulässig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Entscheidungen nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. In Rheinland-Pfalz sei die Anfechtung der Wahl eines kommunalen Beigeordneten durch einen Stadt- oder Gemeinderat allein mit dem Rechtsbehelf der
Im Übrigen habe die Oberbürgermeisterin die Fristverlängerung veranlassen dürfen, da bis zum 19. April 2021 noch keine Bewerbung vorgelegen habe. Es sei für das Erreichen des mit der Ausschreibung bezweckten Ziels der Stadt, unter einer größtmöglichen Zahl von Bewerbern den Kandidaten auszuwählen, unerheblich, welches Organ der Kommune die Ausschreibung veranlasst habe. Aber selbst wenn die Oberbürgermeisterin für die Fristverlängerung nicht zuständig gewesen wäre, wäre die Wahl des Beigeladenen nicht fehlerhaft. Da bis einige Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist noch keine Bewerbung eingegangen sei, habe ein sachlicher Grund für die Verlängerung der Bewerbungsfrist bestanden. Von daher liege auch kein Fehler vor, der zur Ungültigkeit der Wahlentscheidung des Bad Kreuznacher Stadtrates führen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 31101
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