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Eine Ortsgemeinde kann von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall ließ die Ortsgemeinde Hochstätten 2007 die Fürfelder Straße ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht, die ohne Erfolg blieb.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten 14.097,82 € nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden sein sollten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 9652
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