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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.03.2016
1 K 536/15.KO -

Gebührenverzeichnis der Stadt Idar-Oberstein für Grabherstellung unwirksam

Leistungen für Grabherstellung und Grabeinebnung dürfen nicht in einheitlicher Gebühr veranschlagt werden

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Regelungen des Gebühren­verzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grab­herstellungs­kosten für nichtig erklärt. Nach den Ausführungen des Gerichts verstößt es gegen den sogenannten Grundsatz der Leistungs­proportionalität, dass die Grab­herstellungs­gebühren zugleich auch die Leistung der beklagten Stadt für eine spätere Einebnung bzw. Abräumung der Grabmale nach dem Ende der Nutzungszeit abgelten sollten.

Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte die Stadt Idar-Oberstein von der Klägerin nach der Bestattung ihrer Mutter auf einem städtischen Friedhof (Erdbestattung in einem Doppelgrab) Gebühren in Höhe von zuletzt 2.438 Euro. In dem Festsetzungsbescheid waren u. a. Gebühren für die Grabherstellung in Höhe von 890 Euro sowie ein hierauf bezogener Gebührenzuschlag in Höhe von 100 % für die an einem Samstag durchgeführte Bestattung, d. h. weitere 890 Euro enthalten.

In Grabherstellungsgebühren dürfen nicht zugleich Leistungen für spätere Einebnung bzw. Abräumung der Grabmale abgegolten sein

Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz erklärte die Regelungen des Gebührenverzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabherstellungskosten für nichtig. Es verstoße gegen den sogenannten Grundsatz der Leistungsproportionalität, dass die Grabherstellungsgebühren zugleich auch die Leistung der beklagten Stadt für eine spätere Einebnung bzw. Abräumung der Grabmale nach dem Ende der Nutzungszeit abgelten sollten. Es sei nämlich nicht sicher, dass diese Leistung der Stadt von einem Gebührenschuldner tatsächlich in Anspruch genommen werde. Vielmehr seien die Nutzungsberechtigten nach der städtischen Friedhofssatzung zunächst selbst verpflichtet, eine Grabeinebnung auf eigene Kosten vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, die Leistungen für die Grabherstellung mit denjenigen der Grabeinebnung bzw. -abräumung in einer einheitlichen Gebühr zu regeln, bei der ein Entgelt für diese Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden Gebührensatz festgelegt werde.

Voraussetzungen für zulässige Ungleichbehandlung liegen nicht vor

Die in einer solchen Einheitsgebühr liegende Ungleichbehandlung sei zwar dann unbedenklich, wenn sich durch den mitabgegoltenen Aufwand für Leistungen, die in Einzelfällen nicht in Anspruch genommen würden, keine nennenswerte Mehrbelastung der hiervon betroffenen Gebührenschuldner ergäbe oder die Anzahl der von dieser Pauschalierung nachteilig betroffenen Personen nicht groß sei. Beide Voraussetzungen liegen hier jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Zum einen sei nach den von der beklagten Stadt vorgelegten Unterlagen zur Gebührenkalkulation ab dem Jahr 2011 ein nicht unerheblicher Aufschlag für die Grabeinebnung von etwa 140 Euro in die Grabherstellungsgebühren eingeflossen. Zum anderen sei aufgrund der vorrangigen Einebnungspflicht der Nutzungsberechtigten davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl der Gebührenschuldner für eine nicht in Anspruch genommene Grabeinebnung durch die beklagte Stadt zahlen müsse.

Da sich der erhobene Zuschlag für Samstagsbestattungen auf die unwirksamen Regelungen des Gebührenverzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabherstellungskosten stütze, sei er ebenfalls rechtswidrig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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