wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.01.2023
1 K 492/22.KO -

Keine Entschädigung für Anlieger

Entschädigungs­feststellungs­beschluss ist rechtswidrig

Die Struktur- und Genehmigungs­direktion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beigeladenen, Eheleute, sind Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Hierauf ließen sie im Jahr 2002 ein Wohngebäude mit einer Zufahrt zu der provisorischen Verkehrsanlage errichten, die erst in den Jahren 2014 bis 2016 fertiggestellt wurde. Hierdurch entstand von der Straße zu diesem Grundstück eine etwa 25 cm bis 30 cm hohe Stufe. In der Folge forderten die Grundstückseigentümer von der Stadt Rennerod die Übernahme der Kosten für ein Absenken ihrer Zufahrt auf das Straßenniveau. Die Stadt lehnte dies ab. Die hiergegen vor den Zivilgerichten erhobene Klage blieb erfolglos. Daraufhin beantragten die Eheleute bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD) Nord, diese möge eine angemessene Entschädigung für die Änderung der Straße festsetzen. Die SGD Nord entschied, die Stadt Rennerod müsse dem Grunde nach analog § 39 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) den Hauseigentümern eine angemessene Entschädigung zur Anpassung der Zufahrt von der Straße zu ihrem Grundstück zahlen. Über die Höhe werde nach Einholung eines Gutachtens entschieden. Hiermit war die Stadt Rennerod nicht einverstanden und suchte um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz nach.

§ 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG weder direkt noch analog anwendbar

Die Klage hatte Erfolg. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluss, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig. § 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG komme als Grundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift beziehe sich angesichts des Merkmals "öffentlich" nämlich ausschließlich auf Änderungen solcher Straßen, die gewidmet seien. Hieran fehle es bei der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Sie setze eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die nicht gegeben sei. Für diese Bewertung sprächen schon der Wortlaut und die Systematik des Landesstraßengesetzes. Werde eine Straße erstmalig hergestellt, handele es sich bereits nach dem Wortsinn nicht um die Änderung einer Straße. Dem Gesetzgeber sei dieser Unterschied auch bewusst gewesen.

Gesetzgeber verzichtet bewusst auf Entschädigung für durch neue Straße beeinträchtigte Zufahrt

Dies folge aus § 39 Abs. 4 Satz 1 LStrG. Hierin sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung auch für den Fall vorgesehen, dass bereits der Bau einer Straße zu einer Beeinträchtigung der Anliegergrundstücke führe. Überdies habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte dieser Norm zeige, bewusst darauf verzichtet, eine Entschädigung auch für den Fall vorzusehen, dass durch die erstmalige Herstellung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück beeinträchtigt werde. Schließlich sei die Interessenlage von Anliegern einer nicht gewidmeten Straße nicht mit denjenigen an einer öffentlichen Straße vergleichbar. Denn erst durch eine Widmung entstehe ein rechtlich gesicherter Zustand, auf den sich die Eigentümer von Grundstücken verlassen könnten. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_1-K-49222KO_Keine-Entschaedigung-fuer-Anlieger~N32612

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32612 Dokument-Nr. 32612

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.