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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.2005
1 K 45/05.KO -

Klage gegen Abriss eines Denkmals unzulässig

Ein gemeinnütziger Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, das seit Jahren stillgelegte und unter Denkmalschutz stehende Bahnbetriebswerk in Kreuzberg (Ortsgemeinde Altenahr) zu erhalten, kann nicht durch die Genehmigung des Abrisses dieses Bauwerks in eigenen Rechten verletzt sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Bereits im August 1999 beantragte eine – beigeladene – Tochtergesellschaft der DB, die zur Ausübung der Eigentümerrechte befugt ist, bei der Kreisverwaltung Ahrweiler die denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch des Bahnbetriebswerks. Nach Aussetzung des anhängigen Verfahrens unterzeichneten der Verein und die beige­ladene Gesellschaft einen Mietvertrag über das Bahngelände mit dem ehemaligen Bahnbetriebswerk. Nach dem Vertrag hat jede Partei das Recht zur Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendervierteljahres. In der Folgezeit fanden zwischen dem Kläger und der Beigeladenen Verhandlungen über den Verkauf des o. g. Geländes statt. Ein notarieller Kaufvertrag kam nicht zustande.

Im Oktober 2003 beantragte die Gesellschaft, das Verfahren zum Abriss des Bahn­betriebswerks wieder aufzunehmen. Nach Einholung von Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege genehmigte der Beklagte den Abbruch, ohne den Verein zuvor anzuhören, der gegen die Genehmigung Widerspruch einlegte. Daraufhin kündigte die Beigeladene den Mietvertrag und bat den Verein, die überlassenen Grundstücke bis zum 30. September 2004 zu räumen. Im Dezember 2004 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Ahrweiler den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage und rügte, dass er vom Landkreis nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Klage, so die Richter, sei unzulässig, da der Verein durch die Erteilung des angegriffenen Verwaltungsakts nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Dem Mieter eines Denkmals stehe nämlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Denkmalrechts kein Recht auf Beteiligung in einem Genehmigungsverfahren zu, das auf den Abriss des ange­mieteten Denkmals gerichtet sei. Obligatorisch Berechtigte, wie ein Mieter oder Pächter, seien vielmehr insoweit gehalten, ihre Interessen unmittelbar gegenüber dem Eigentümer des Denkmals geltend zu machen. Überdies habe die Tochter­gesellschaft der DB den Mietvertrag über das Gelände des Bahnbetriebswerks Kreuzberg wirksam gekündigt. Mithin sei eine Verletzung subjektiver Rechte des Vereins offensichtlich ausgeschlossen.

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/2005 des VG Koblenz vom 02.08.2005

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