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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.07.2006
1 K 308/06.KO -

Eigentümer hat keinen Anspruch auf Genehmigung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag für Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

Die Eigentümerin des denkmalgeschützten Templerhauses in Boppard hat keinen Anspruch auf Abriss des Gebäudes. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist Eigentümerin eines aus drei Grundstücken bestehenden Areals in Boppard. Auf einem der Grundstücke stand die ehemalige Ursulinenschule. Auf den anderen Grundstücken befinden sich das „Knoodtsche Haus”, ein 1778 errichteter Barockbau, und das „Templerhaus”. Bei diesem handelt es sich um einen Adelshof des frühen 13. Jahrhunderts, der 1234 dem Deutschen Orden übereignet wurde. Das spätromanische Gebäude wurde 1896 zur Kapelle der Ursulinenschule umgestaltet. Alle Gebäude standen bzw. stehen unter Denkmalschutz. Im September 2003 beantragte die Klägerin eine Genehmigung für die bauliche Umgestaltung des Areals zu Wohnzwecken. Die Ursulinenschule sollte durch ein Mehrfamilienhaus ersetzt, die übrigen Gebäude anderweitig genutzt werden. Im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege schlossen die Klägerin und der beklagte Rhein-Hunsrück-Kreis einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der den Erhalt des Knoodtschen Hauses und des Templerhauses im Gegenzug zum Abriss der Ursulinenschule vorsah. Daraufhin errichtete die Klägerin an Stelle des Schulgebäudes ein Mehrfamilienhaus. In der Folgezeit beantragte die Klägerin auch die Abrissgenehmigung für das Templerhaus. Das Landesamt für Denkmalpflege sprach sich gegen einen Abriss aus, da das Templerhaus ein hochbedeutender Bau sei und sein Verlust der UNESCO zu melden wäre. Der Landkreis lehnte den beantragten Abriss ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage und trug vor, die Renovierungskosten für das Templerhaus stünden außer Verhältnis zu den Einnahmen aus diesem Haus.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin, so die Richter, habe keinen Anspruch auf den beantragten Abriss des Templerhauses. Denn der Geltendmachung dieses Anspruchs stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Auf Grund des geschlossenen Vertrags habe der Rhein-Hunsrück-Kreis darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin das Templerhaus in Stand setze und nicht das Gegenteil, nämlich den Abriss des Templerhauses, zur Genehmigung stelle. Nur aus diesem Grunde habe der Landkreis dem Bau des Mehrfamilienhauses an Stelle der Ursulinenschule zugestimmt. Die Erlaubnis zum Abriss dieser Schule sei nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien untrennbar mit dem Erhalt des Templerhauses verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es treuwidrig, wenn die Klägerin nunmehr den Abriss des Templerhauses verlange.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des VG Koblenz vom 25.07.2006

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