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Für die Klage des Betreibers einer Diskothek gegen eine Sperrzeitverlängerung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreiber im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin, ein GmbH, betreibt eine Diskothek, die 1979 erstmals genehmigt worden ist. Seit 1994 kam es zu massiven Beschwerden von Bewohnern der umliegenden Häuser wegen Lärms in der Nachtzeit. Im Mai 2004 erfuhr die Beklagte von der Polizeiinspektion Boppard, dass in der Diskothek Wodka zum Preis von 0,50 € je Glas abgegeben wird, und wies die Gesellschaft auf die negativen Auswirkungen dieser Verkaufsstrategie hin. Im August 2005 ließ die zuständige Verbandsgemeinde den von der Diskothek ausgehenden Lärm messen. Zudem erhielt sie in der Folgezeit von der Polizeiinspektion Boppard Auflistungen der im unmittelbaren Umfeld der Diskothek erfassten Straftaten. Danach kam in den Jahren 2003 - 2005 eine Vielzahl von Straftaten zur Anzeige, die von der Polizei auf den exzessiven Alkoholgenuss in der Diskothek zurückgeführt wurden. Im Februar 2006 legte die Verbandsgemeinde zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarn die Sperrzeiten für den Diskobetrieb in den Nächten zum Samstag, Sonntag und zu gesetzlichen Feiertagen auf 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr und in den Nächten der übrigen Wochentage auf 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr fest. Hiergegen legte die Gesellschaft erfolglos Widerspruch ein. Ebenfalls erfolglos blieb ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ablehnte, weil die Gesellschaft durch die Sperrzeitregelung nicht in ihren Rechten verletzt werde.
Auch die in der Folgezeit erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, schon nicht zulässig. Die Gesellschaft habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Sperrzeitregelung, da die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek wegen der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Geschäftsführer widerrufen werden müsse. Der Diskothekenbetrieb werde nämlich nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt. Dies belegten die Straftaten, die in oder in der unmittelbaren Umgebung der Diskothek begangen worden seien. Die Bandbreite dieser Taten reiche von Diebstählen, über Rauschgiftdelikte und Trunkenheitsfahrten bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen und zuletzt einer versuchten Vergewaltigung. Nach den polizeilichen Erkenntnissen trügen zu den Taten die massiv beworbenen „50-cent-partys” bei, bei denen für diesen Preis u.a. Wodka angeboten würde. Obwohl die Geschäftsführer von der Polizei hierauf hingewiesen worden seien, habe die Gesellschaft das Konzept zum Betrieb der Diskothek nicht geändert. Seien daher die Geschäftsführer unzuverlässig, sei die für die Diskothek erteilte Konzession zu widerrufen. Das Interesse, bis zur Vollziehbarkeit dieses Widerrufes den Gaststättenbetrieb ohne die behördlich festgesetzten Sperrzeiten vorübergehend fortsetzen zu können, sei indes rechtlich nicht schutzwürdig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des VG Koblenz vom 02.08.2007
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Dokument-Nr. 4632
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