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Wohneigentümer, deren Grundstücke an einer Straße liegen, müssen grundsätzlich den von dieser Straße ausgehenden Verkehrslärm als situationsbedingt hinnehmen. Hat der Lärm jedoch durch Straßenschäden und abgesenkte Fahrbahnen quasi eine enteignende Wirkung für das Grundeigentum, sodass die ausgeübte Grundstücksnutzung als schwer und unerträglich beeinträchtigt einzustufen ist, ist das Land zur Sanierung der Straße verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
Der in Plaidt wohnende Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte geltend gemacht, durch die Verkehrsgeräusche von der an seinem Wohnhaus vorbeiführenden Landesstraße in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden. An zwei Stellen habe sich die Fahrbahn abgesenkt, was beim Überfahren laute Schlaggeräusche verursache. Die hiermit verbundene Lärmeinwirkung auf sein Wohnhaus liege oberhalb der zulässigen Grenzwerte und führe insbesondere in den Nachtstunden zu erheblichen Störungen. Hierdurch werde rechtswidrig in sein Grundeigentum eingegriffen und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Das beklagte Land hatte die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Straßenanlieger die Verkehrsimmissionen hinnehmen müsse, zumal an seinem Anwesen bereits 1990/1991 vom Land bezuschusste Lärmschutzfenster eingebaut worden seien.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat das Land nunmehr nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass am Wohnhaus des Klägers die nach den einschlägigen Lärmschutzrichtlinien maßgeblichen Auslösewerte von 69 Dezibel (A) - dB(A) - am Tag und 59 dB(A) in der Nacht eingehalten werden. Dem Kläger - so die Koblenzer Richter - stehe gewohnheitsrechtlich ein so genannter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen unzumutbare Beeinträchtigungen durch
Zwar müsse der Eigentümer eines an einer
In einer solchen atypischen Situation sei das Land als Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die beeinträchtigten Grundrechte des Bürgers, namentlich die körperliche Unversehrtheit, durch wirksame Maßnahmen zu schützen. Diese Maßnahmen, deren Kosten das beklagte Land auf mindestens 10.000 Euro geschätzt habe, seien diesem unter Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch die gegenwärtige Situation auch zumutbar. Dies gelte umso mehr, als ohnehin
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 17143
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