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Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschildes ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger führt einen Kraftfahrzeughandel im Landkreis Mayen-Koblenz. Im April 2006 besuchte ein GEZ-Gebührenbeauftragter den Betrieb. Da der Kläger die Anmeldung von Rundfunkgeräten verweigerte, bat der Gebührenbeauftragte um „Zwangsanmeldung einer Hörfunk-Händlergebühr und einer Hörfunkgebühr für rote Kennzeichen seit Gewerbeanmeldung 12/1992”. Mit Gebührenbescheid vom 4. August 2006 setzte der Südwestrundfunk daraufhin für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 Rundfunkgebühren für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von insgesamt 1.585,42 € fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die erfolgreich war.
Der Gebührenbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig. Der Autohandel des Klägers unterfalle nicht dem so genannten Händlerprivileg des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Danach seien Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf oder dem Einbau von Rundfunkgeräten befassten, berechtigt bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Dieser Regelung unterlägen nur solche Unternehmen, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse. Hierzu gehöre der Autohandel des Klägers nicht. Auch das Vorhandensein eines „roten Kennzeichens”, das einen Autohändler berechtige, mit diesem Kennzeichen für verschiedene Fahrzeuge Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchzuführen, rechtfertige keine pauschale Gebührenerhebung entsprechend dem Händlerprivileg. Wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Nur insoweit könne eine Rundfunkgebührenpflicht durch die Benutzung eines „roten Kennzeichens” entstehen. Für eine durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht des Kraftfahrzeughändlers an die Anzahl der von ihm vorgehaltenen „roten Kennzeichen” gebe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nichts her. Nur für die tatsächlich vom Fahrzeughändler gehaltenen Pkw sei dieser rundfunkgebührenpflichtig. Hierzu müssten von der Rundfunkanstalt konkrete Feststellungen getroffen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des VG Koblenz vom 04.07.2007
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