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Bei fehlenden berechtigtem Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Erlaubnis muss die Klage abgewiesen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Fall wohnen die Kläger allesamt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bürgerhaus "Alte Schule" in Berg. Hierin finden jährlich zwei Karnevalsveranstaltungen sowie das eintägige Kartoffelfest statt. Alle zwei Jahre - so auch im Jahr 2013 - wird zudem das zweitägige Kapellenfest begangen. Die Martinskirmes wurde in der Vergangenheit vom örtlichen Junggesellenverein in einem Festzelt außerhalb des Ortskerns in erheblicher Entfernung zu den Häusern der Kläger veranstaltet. Da der Junggesellenverein die Kirmes 2013 nicht ausrichten konnte, beantragte eine Interessengemeinschaft, die Beigeladene, im Jahr 2013 erstmals die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Martinskirmes. Das Programm sah Veranstaltungen vom 9. November bis 11. November 2013 im Bürgerhaus vor. Daraufhin erließ die Verbandsgemeinde Altenahr die notwendige gaststättenrechtliche Erlaubnis mit der Auflage, dass die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse festgelegten Immissionswerte an den Wohnhäusern der Kläger nicht überschritten werden dürften. Hiergegen erhoben die Nachbarn
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei unzulässig. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Kirmes habe sich durch Zeitablauf erledigt. Daher setze die Zulässigkeit der Klage voraus, dass die Nachbarn ein besonderes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 18697
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