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Gegen den Bau eines Geburtshauses können grundsätzlich dann keine Einwände erhoben werden, wenn keine bauplanungs-, arbeitsstätten- oder hygienerechtlichen Bedenken bestehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Im hiesigen Rechtsstreit ist der Kläger Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis. In der Beschreibung ist ausgeführt, dass gesunden Frauen mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht, sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht, die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sich ausreichend dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum sei zu klein, da hierin die Gebärende ggfs. von der
Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden, ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 9997
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