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Die Beigeladenen sind ein Unternehmen der Windenergiebranche sowie ein Mitarbeiter des Unternehmens. Das Unternehmen beantragte beim Landkreis Altenkirchen die Erlaubnis zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m, der Mitarbeiter von zwei solcher Anlagen. Der Landkreis erteilte daraufhin zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die in der Folgezeit auf Antrag der Beigeladenen hinsichtlich des Anlagetyps geändert wurden. Gegen die erteilten Genehmigungen legten Einwohner von Fensdorf und Gebhardshain Widerspruch ein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Landkreis Altenkirchen die sofortige Vollziehung der erteilten Genehmigungen an. Daraufhin begehrten die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz, den das Gericht ablehnte.
Die notwendige Interessenabwägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Widersprüche hätten nämlich aller Voraussicht nach keinen Erfolg, da die erteilten Genehmigungen die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzten. Es seien keine Beteiligungsrechte der Antragsteller missachtet worden. Insbesondere sei keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften geboten gewesen. Zwar sei eine solche Beteiligung immer dann erforderlich, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Den angegriffenen Genehmigungen lägen aber der landespflegerische Begleitplan mit integrierter Betrachtung der Umweltverträglichkeit eines sachkundigen Ingenieurbüros sowie Schattenwurf- und Schallprognosen zugrunde.
Aufgrund der darin enthaltenen Feststellungen sei es nicht zu beanstanden, dass der Landkreis Altenkirchen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für notwendig erachtet habe. Ferner seien auch die gebotenen Nebenbestimmungen getroffen, um unzumutbaren Schattenwurf insbesondere für die Bewohner von Fensdorf abzuwenden. Der Antragsteller aus Gebhardshain könne sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift missachteten. Darüber hinaus werde auch der Gefahr des Eiswurfes ausreichend begegnet. Denn der Landkreis Altenkirchen habe den Beigeladenen aufgegeben, vor Baubeginn nachzuweisen, durch welche Maßnahmen die Eisfreiheit der Rotorblätter und der Gondel sichergestellt werden solle.
Beschlüsse des VG Koblenz vom 18. April 2006 - 1 L 399/06.KO - und 1 L 400/06.KO sowie vom 04. Mai 2006 - 1 L 633/06.KO
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/06 des VG Koblenz vom 09.05.2006
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Dokument-Nr. 2398
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