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Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit den Eilantrag des Anmelders der im Innenstadtbereich für den 19. Juni 2021 geplanten Versammlung „Mittsommer in Kassel - Bewahren - Versöhnen - Schöpfen“ gegen die Verbotsverfügung der Stadt Kassel vom 14. Juni 2021 abgelehnt.
Das VG führte zur Begründung aus, die Antragsgegnerin habe insoweit eine hinreichend tragfähige und konkrete Gefahrenprognose getroffen. Sie führe nicht nur auf Basis bloßer Vermutungen, sondern auf der Grundlage ausreichender Erkenntnisse zu Recht an, dass der Antragsteller und die zu erwartenden Teilnehmer der sog. Querdenker-Bewegung angehörten. Die Antragsgegnerin stütze sich hierbei insbesondere auf eine umfangreiche Gefährdungslagenbewertung des Polizeipräsidiums Nordhessen, die Erfahrung mit vergleichbaren – teilweise verbotenen – Veranstaltungen am 20. März 2021 sowie individuelle Erfahrungen von Auflagenverstößen mit dem Antragsteller bei vorangegangenen Demonstrationen. Die Kammer hat dabei durchaus in den Blick genommen, dass das Infektionsgeschehen in letzter Zeit deutlich zurückgegangen ist. Deshalb sei ein
Auch der Deutsche Bundestag schätze die Situation weiterhin als problematisch ein, was dadurch dokumentiert werde, dass mit Beschluss vom 11. Juni 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt worden sei. Hier biete der Antragsteller und die zu erwartenden Versammlungsteilnehmer aber keine Gewähr dafür, dass entsprechende Auflagen, welche der Verringerung des Infektionsrisikos dienten, tatsächlich umgesetzt und eingehalten würden. Offen gelassen hat das Gericht dabei, ob eine Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien weiterhin verhältnismäßig ist. Jedenfalls sei der Mindestabstand einzuhalten, was aber durch den Teilnehmerkreis der Versammlung ebenfalls nicht sichergestellt sei. Weil die Auflösung der Versammlung daher absehbar wäre, dürfe die Versammlungsbehörde diese auch präventiv verbieten.
Im Übrigen hat das Gericht auf einen dahingehenden Vortrag des Antragstellers ausgeführt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) selbstredend auch für sog. Querdenker gelte; diese sich aber bei der Inanspruchnahme dieser Freiheit an geltendes Recht, insbesondere Auflagen der Versammlungsbehörde, zu halten hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30426
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