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Mitarbeiter einer Kompostierungsanlage sind dazu berechtigt und verpflichtet, die Abfallmengen für die Erhebung einer Abgabe zu schätzen, wenn die genaue Ermittlung der relevanten Daten tatsächlich unmöglich ist oder nur unter unzumutbarem Ermittlungsaufwand erreicht werden kann. In der Regel ist die Einrichtung geeichter Messanlagen auch für Kleinanlieferungen mit erheblichen Kosten verbunden und steht in einem unangemessenen Verhältnis zur den geringen zu erwartenden Abgabegebühren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Kassel.
Im zugrunde liegenden Streitfall lieferte der Kläger am 17. März 2008 in seinem Pkw VW Passat Kombi Grünschnitt auf der Kompostierungsanlage Homberg (Efze) an, die vom beklagten Abfallzweckverband betrieben wird. Ein Mitarbeiter der Kompostierungsanlage schätzte die Menge des angelieferten Grünschnitts auf den Umfang eines doppelten Kofferraums (mehr als 0,2 m³ bis 0,5 m³) und setzte mit dem angegriffenen Bescheid die dafür in der Abfallgebührensatzung vorgesehene Gebühr in Höhe von 2,- Euro fest.
Der Kläger wandte sich gegen die Gebührenforderung, soweit mehr als 1,- Euro festgesetzt worden war. Zur Begründung trug er vor, dass er den von ihm angelieferten Grünschnitt zuvor in den Kofferraum des Stufenheck-Pkw seines Nachbarn verladen habe, um sicher zu gehen, dass er die Menge von 0,2 m³ nicht überschreite. Statt einer pauschalierenden Schätzungsbefugnis durch den Mitarbeiter vor Ort solle eine geeignete Messeinrichtung vorgesehen werden.
Das Verwaltungsgericht Kassel hielt dagegen die in der Satzung vorgesehene Befugnis der Mitarbeiter des Anlagenbetreibers, bei Kleinanlieferungen das Volumen der angelieferten
Der zuständige Mitarbeiter habe im konkreten Fall die Schätzungsbefugnis auch ordnungsgemäß ausgeübt. Schätzungen müssten in sich schlüssig sein, wobei alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind. Dabei dürfe insbesondere nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze und anerkannte Schätzungsgrundsätze verstoßen werden. Der Verwaltung sei mit der Schätzungsbefugnis ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungsspielraum übertragen. Sofern sich nicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebe, dass die Abgabengrundlage – hier die angelieferte Abfallmenge – offensichtlich willkürlich festgesetzt wurde oder diese Festsetzung offensichtlich außer Verhältnis zu einer nach dem Vortrag der Beteiligten vernünftigerweise möglichen Abfallmenge steht, habe das Gericht die Einschätzung des betreffenden Mitarbeiters hinzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel
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Dokument-Nr. 9903
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