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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 27.10.2020
6 K 1247/16.KS -

VG Kassel hebt Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal teilweise auf

Orientierung der Grenzermittlung für Tiefenbegrenzungs­regelung an ortsüblicher baulicher Nutzbarkeit zwingend

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteilen vom 27.10.2020 in insgesamt 29 Verfahren Bescheide über Beiträge für Erneuerungs- und Erweiterungs­maßnahmen am Kanalnetz und den Kläranlagen der Marktgemeinde Haunetal aufgehoben. Die Bescheide sind auf der Grundlage der Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal vom 05.10.2010, geändert durch Satzung vom 10.12.2013 ergangen.

Das VG hat dabei die in der geänderten Satzung enthaltenen Gebührenbestimmungen beanstandet: Die darin enthaltene sog. qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Vorteilsprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG sowie gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die für diese Regelung erforderliche Ermittlung der örtlichen Verhältnisse sei methodisch fehlerhaft erfolgt.

Trennung von Grundstücksteilen mit und ohne öffentlicher Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Die Funktion einer Tiefenbegrenzungsregelung ist es, bei besonders tiefen Grundstücken eine Inanspruchnahme des Eigentümers nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem er tatsächlich durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung begünstigt ist. Dazu sind die Flächen, die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bevorteilt sind und dadurch aufgewertet werden, von den Grundstücksteilen abzugrenzen, die auf Dauer keinen Bedarf an der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung haben.

Orientierung der Tiefenbegrenzungsregelung an ortsüblicher Baunutzung

Diese Abgrenzung ist grundsätzlich für jedes Grundstück einzeln vorzunehmen. Es ist den Gemeinden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gestattet, diese Abgrenzung mit einer Tiefenbegrenzungsregelung zu generalisieren. Die Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln. Sie muss sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren.

Orientierung der Grenzermittlung an allen Grundstücken im Gemeindegebiet bei gleichzeitiger Beschränkung der Tiefenbegrenzungsregelung auf Randgrundstücke unzulässig

Diesen Vorgaben entspricht die gemeindliche Satzung jedoch nicht: Die Gemeinde Haunetal hat nach den Ausführungen in den Urteilsgründen die Tiefenbegrenzungsregelung qualifiziert auf Grundstücke in den Randlagen der Gemeinden beschränkt. Sie hat aber zur Ermittlung der Grenze nicht allein die in diesen Randlagen gelegenen Grundstücke berücksichtigt, sondern alle Grundstücke im Gemeindegebiet.

Berücksichtigung der baulichen Nutzbarkeit zwingend

Außerdem hat die Gemeinde die bauliche Nutzung der Grundstücke nicht berücksichtigt, sondern allein die Grundstückstiefe. Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ist jedoch zwingend zu berücksichtigen. Die Ungültigkeit dieser Regelung führt nach den Gründen der Entscheidung zur Unwirksamkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung, also des Teils der Satzung, der Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide ist. Demgemäß waren die angegriffenen Bescheide aufzuheben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)

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