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Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen Eilantrag eines Geflügelhalters gegen die wegen der Vogelgrippe vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch die Verordnung vom 15.02.2006 angeordnete Stallpflicht für Geflügel abgelehnt.
Der Antragsteller hält auf seinem Grundstück in Battenberg, Gemarkung Berghofen, zur privaten Verwendung acht Legehennen und einen Hahn in Freilaufhaltung. Das Gelände ist eingefriedet und von einem öffentlichen Weg aus nicht zugänglich. Eine Volierenhaltung ist auf dem Gelände nicht möglich. Am 19.2.2006 beantragte er beim Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg -Amt für Tierschutz und Veterinärwesen- eine Ausnahmegenehmigung von der Stallpflichtverordnung, weil im Landkreis Waldeck-Frankenberg bis dahin keine Geflügelseuche festgestellt worden sei und das Risiko für eine Einschleppung der Vogelgrippe in den Landkreis durch Zugvögel nach Expertenmeinung als gering einzustufen sei. Demgegenüber führe die Stallpflicht für Geflügel und damit das Zusammensperren auf engsten Raum ebenfalls zu Geflügelkrankheiten, die auch auf den Menschen übertragbar seien. Aufgrund der Dauer der angeordneten Stallpflicht sei zudem der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt.
Der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg hat mit seiner Verfügung vom 23.02.2006 die Erteilung einer Ausnahme von der Stallpflicht abgelehnt und dem Antragteller unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben, die von ihm in Freilandhaltung gehaltenen Hühnergeflügel unverzüglich aufzustallen. Für den Fall, dass er der Weisung nicht sofort nachkommt, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € pro Tier angedroht. Die Stallpflicht sei erforderlich, weil einen Volierenhaltung wegen fehlender regensicherer Überdachung und engmaschiger Umzäunung nicht möglich sei. Nur wenn solche Voraussetzungen gegeben seien, könne eine Ausnahme von der durch die Vogelgrippenverordnung des Bundesministeriums angeordnete Stallpflicht für Geflügel erteilt werden. Der Antragsteller müsse seine Tiere deshalb in seinem Stall halten. Selbst wenn kein Stall vorhanden sei, könne keine Ausnahme erteilt werden. In einem solchen Fall müssten die Tiere anderweitig, ggf. in Ställen eines anderen Landwirts untergebracht werden. Dies sei deshalb erforderlich, weil die erhebliche Gefahr bestehe, dass die Vogelgrippe sich weiter ausbreite und so auch zu einer Gefahr für die Bevölkerung werden könne. Demgegenüber müssten die Belange der artgerechten Tierhaltung und des Tierschutzes zurückstehen.
Der Antragsteller hat gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung am 28.02.2006 um Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Er teilt nicht die Gefahreneinschätzung des Landrates und verlangt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob und inwiefern mit der Einschleppung der Vogelgrippe durch Zugvögel zu rechnen ist und welche Nachteile eine mehrwöchige Stellhaltung für seine Geflügel mit sich bringen.
Das Verwaltungsgericht hat das Eilrechtschutzbegehren des Antragstellers abgelehnt. Auch wenn derzeit weder im Landkreis Waldeck-Frankenberg noch im Bundesland Hessen Fälle von Vogelgrippe festgestellt worden seien, bestehe doch ein hohes Gefahrenpotential für eine bundesweite Verbreitung der Vogelpest mit den entsprechenden Folgen, so dass nicht abgewartet werden könne, bis im Landkreis Waldeck-Frankenberg oder in Hessen die ersten Fälle von Vogelgrippe auftauchten. Es bestehe eine erhebliche Seuchengefahr, die die angeordneten Maßnahmen rechtfertigten und grundsätzlich keine Befreiung davon zuließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel vom 10.03.2006
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