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Die Klage auf Löschung von gespeicherten Daten gegen das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz war erfolglos. Die Klage war teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die
Die entsprechende Befugnis des Hessischen Landesamtes für
Dies sei hier aufgrund einer hinreichend dokumentierten Einbindung der Klägerin in linksextremistische Kreise und der Betätigung innerhalb dieser Szene der Fall, wobei es unerheblich sei, ob und inwieweit sich die Klägerin mit den Zielen der jeweiligen Veranstalter identifiziere oder ob sie die Veranstaltungen lediglich als Plattform habe nutzen wollen. Hierbei sei beispielhaft eine Demonstration am 28.01.2012 in Frankfurt am Main unter dem Motto „Staatliche Unterstützung für Nazis beenden 1
Soweit die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes Hessen zur Einstellung ihrer Beobachtung durch das Hessische Landesamt für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ ra-online
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Dokument-Nr. 24977
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