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Das Verwaltungsgericht Kassel entschied, dass einem Schüler, der zuvor von seinen Eltern zu Hause unterrichtet wurde, zu Recht die Aufnahme Abschlussklasse des Realschulzweiges erst zum zweiten Halbjahr eines Schuljahres verweigert wurde. Ein Übergang in die Abschlussklasse einer Realschule ist grundsätzlich nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig.
Der
Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Antrag des Schülers jedoch ab.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes und führte aus, dass auch für die Aufnahme schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher, die bisher in Deutschland keine staatliche Schule besucht haben, die allgemeine Regelung des § 15 Abs. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses anzuwenden sei, wonach die Aufnahme in die Abschlussklasse einer
Dem könne der junge Mann auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass seinen beiden älteren Brüdern der Schuleintritt in die Abschlussklasse jeweils zum 2. Halbjahr gestattet worden sei, da diese Praxis nach dem oben Gesagten nicht rechtens war und es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Da das Staatliche Schulamt die Eltern des Antragstellers bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2010 darauf hingewiesen hatte, dass in künftigen Fällen anders verfahren werde, könne er sich zudem auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Übergang in einen anderen Bildungsgang
[...]
(3) Der Übergang einer
Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang
(1) Schülerinnen und
1. in den Bildungsgang der
oder die
2. aus einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in eine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Ersatzschule übergehen wollen, haben sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen. Das Überprüfungsverfahren umfasst drei schriftliche Arbeiten, und zwar je eine in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik und jeweils eine mündliche Prüfung von mindestens zehn, höchstens 15 Minuten Dauer in den genannten Fächern. Die Anforderungen im Überprüfungsverfahren müssen denen in der jeweiligen Jahrgangsstufe des gewählten Bildungsganges entsprechen. Über das Ergebnis entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 12908
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