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In Hessen dürfen Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 des Spielhallengesetzes Hessen (SpielhG) nicht betrieben werden, wenn sich im Umkreis von 300 Metern ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten befindet. Zweck der Regelung ist es, dass sich Kinder nicht an das Spielhallenangebot gewöhnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 wurde der Betreiberin einer
Das Verwaltungsgericht Kassel entschied gegen die Spielhallenbetreiberin. Die sofortige
Zwar gehören Kinder im Alter von 3 bis 6/7 Jahren zwar nicht zum potentiellen Kreis der Spielhallenbesucher. Kindergartenkinder seien aber in der Lage, ihre Umgebung wahrzunehmen. Zweck des § 3 Abs. 1 SpielhG sei unter anderem, frühzeitig dagegen vorzubeugen, dass bereits im Kindesalter das Spielhallenangebot als "normal" empfunden wird. Die Vorschrift diene der Abwehr von Suchtgefahren. Es sei daher gerechtfertigt, Kindergärten und Kinderspielplätze in die Abstandsregelung einzubeziehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29022
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