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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 22.08.2012
3 K 588/10.KS -

Lärm- und Geruchsimmissionen müssen bei einer Betriebsgenehmigungsänderung für einen Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatz nicht erneut berücksichtigt werden

Ehepaar erhebt Klage gegen Genehmigungsänderungen für Anlage und Betrieb von Hubschrauberlandeplätzen

Die Klage eines Ehepaares, das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Rotes-Kreuz-Krankhaus in Kassel wohnt, ist abzulehnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Kassel. Das Ehepaar hatte sich gegen den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes auf dem Dach im westlichen Teil des Krankenhauses an der Virchowstraße zur Wehr setzt.

Bereits im Januar 1975 war die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes auf dem Dach der Klinik erteilt worden. Aufgrund neuer Allgemeiner Verwaltungsvorschriften für die Anlage und den Betrieb von Hubschrauberlandeplätzen erfolgten am 15.10.2009 und 23.03.2011 Anpassungen dieser Genehmigung an die neuen Vorschriften. Gegen diese beiden Genehmigungsänderungen haben die Eheleute Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hatte einen Antrag der Eheleute auf vorläufigen Rechtsschutz bereits im Eilverfahren abgelehnt.

VG Kassel: Kläger werden durch Genehmigungsänderungen nicht in ihren Rechten verletzt

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht nun seine bereits im Beschluss vom 24.02.2012 geäußerte Auffassung bestätigt, dass die Kläger durch die Genehmigungsänderungen in ihren Rechten gar nicht verletzt sein können. Diese Änderungen ließen weder erstmalig einen Flugbetrieb zu noch werde eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des bereits 1975 zugelassenen Flugbetriebs genehmigt.

Interessen der Kläger werden durch Genehmigungsänderungen nicht mehr als zuvor beeinträchtigt

Das Interesse der Kläger, vor Lärm- und Geruchsimmissionen durch den Flugbetrieb verschont zu bleiben, habe vor den Änderungen der Genehmigung daher nicht erneut berücksichtigt werden müssen. Insbesondere die von den Klägern beanstandete Stationierung der Hubschrauber (am Tage), die beanstandeten Übungsflüge der Piloten und die Flüge morgens und abends vom Krankenhaus zum Hangar in Fuldatal hat es bereits in der Vergangenheit gegeben. Aufgrund der Genehmigung aus dem Jahre 1975 sei dies auch zulässig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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