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Das Aufstellen von Container zur Altkleidersammlung bedarf der Sondernutzungserlaubnis. Auch, wenn Container auf einem Privatgrundstück aufgestellt sind, entbindet dies die Unternehmen nicht von den Gebühren, da die Benutzer der Container die Altkleider nur von der öffentlichen Straße aus einwerfen können. Bereits das stellt eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Marburger Unternehmen
Im ersten Verfahren (Aktenzeichen 2 K 1582/12) klagte die Firma vor dem Verwaltungsgericht Kassel gegen den Gebührenbescheid. Sie erklärt, sie habe die Container nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf Privatgrundstücken neben der Straße aufgestellt. Unbekannte hätten die Container dann auf die Grünfläche versetzt, die zur öffentlichen Straße gehöre.
Diese Begründung ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Und zwar schon deshalb nicht, weil die Firma nicht nachweisen konnte, dass sie ihre Container auf den Privatgrundstücken mit Zustimmung der Eigentümer aufstellen durfte. Für die Entscheidung des Gerichts spielte es jedoch keine Rolle, ob die Container versetzt worden waren. Denn unterstellt, die Container hätten auf den Privatgrundstücken gestanden, so hätten die Benutzer die Altkleider doch nur von der öffentlichen Straße aus einwerfen können. Bereits das stellt aber eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar.
Nach der Gebührensatzung der Stadt Kassel für Sondernutzungen darf eine Gebühr auch dann erhoben werden, wenn die Sondernutzung ohne Erlaubnis erfolgte.
Weiter verfügte die Stadt für die gleiche Firma zweierlei: Sie müsse die
Wie bereits im ersten Verfahren konnte die Firma nicht nachweisen, dass ihr die Eigentümer der Privatgrundstücke gestattet hatten, die Container auf ihren Grundstücken aufzustellen. Darum ging das Gericht davon aus, dass die Firma ihre Container selbst im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hatte.
Die Frage, ob für den Fall, dass die Firma eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 16348
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