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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 02.10.2014
1 L 481/14.KS -

Verstoß gegen die Chancengleichheit: Stellen­aus­schreibung darf nicht auf Wunschkandidaten zugeschnitten sein

Stelle des Vizepräsidenten im Kasseler Regierungspräsidium darf vorerst nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Das Verwaltungsgericht Kassel hat entschieden, dass die Stelle des Vizepräsidenten im Kasseler Regierungspräsidium vorerst nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Nach Auffassung des Gerichts war die Ausschreibung der Stelle so auf den bevorzugten Mitarbeiter des Regierungs­präsidiums zugeschnitten, dass andere Mitbewerber kaum Chancen bei der Bewerbung hatten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Kasseler Regierungspräsidium am Steinweg soll die Stelle des Vizepräsidenten neu besetzt werden. In der Ausschreibung waren ausdrücklich Kenntnisse auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zwingend gefordert. Zwei Kandidaten hatten sich beworben: Der eine ist langjähriger Mitarbeiter des Regierungspräsidiums und Abteilungsleiter für erneuerbare Energien, der andere Bewerber ist Richter im hessischen Justizdienst.

Stelle des Regierungsvizepräsidenten darf nicht mit ausgewähltem Kandidaten besetzt werden

Der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums machte das Rennen. Diese Entscheidung der Landesregierung wollte der Mitbewerber nicht hinnehmen und rief das Verwaltungsgericht Kassel im Wege eines Eilverfahrens an. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Stelle des Regierungsvizepräsidenten zunächst nicht mit dem Bewerber aus dem Regierungspräsidium besetzt werden darf.

Stellenausschreibung war auf Mitarbeiter des Regierungspräsidium zugeschnitten

Das Verwaltungsgericht ist der Überzeugung, dass die Ausschreibung der Stelle so auf den Mitarbeiter des Regierungspräsidiums zugeschnitten war, dass andere Mitbewerber kaum Chancen hatten. Dies vor allem deshalb, weil der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Abteilungsleiter für das Gebiet der erneuerbaren Energien ist. Das Gericht vermisste eine Begründung dafür, warum ausgerechnet der Vizepräsident über diese Spezialkenntnisse verfügen soll.

Stellenausschreibungen sah Besitz des 2. Juristischen Staatsexamens nicht als Voraussetzung für Stellenbesetzung vor

Außerdem sei es üblicherweise so, dass bei entsprechenden Ausschreibungen das 2. Juristische Staatsexamen, die Befähigung zum Richteramt, verlangt werde. Darauf wurde aber in der Ausschreibung für den Regierungsvizepräsidenten verzichtet. Dies offenbar deshalb, weil der Bewerber aus dem Regierungspräsidium genau diese übliche Voraussetzung gerade nicht erfüllt.

Auswahl der Bewerber muss wiederholt werden

Das Gericht hat vorläufig untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen. Über die Auswahl der Bewerber muss neu entschieden werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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