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Ein Beamater darf nicht aufgrund eines amtsärztlichen Gutachten, dass als dienstunfähig einstuft gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das Gutachten anzweifelt. Vielmehr ist in solchen Fällen ein Obergutachten zur Dienstunfähigkeit einzuholen. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Das Verwaltungsgericht Kassel gab einem Eilantrag des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenbach am Herzberg statt, mit dem dieser sich gegen seine sofortige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wandte.
Der im Juli 2002 direkt gewählte Bürgermeister war im Februar 2007 arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin der Gemeindevorstand der Gemeinde Breitenbach die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit veranlasste.
Mit seinem Gutachten vom 25.05.2007 kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeister krankheitsbedingt dauernd dienstunfähig sei. Der Gemeindevorstand nahm dieses Gutachten zum Anlass, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, den Bürgermeister wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
Dazu legte der Bürgermeister Bescheinigungen seiner ihn behandelnden Ärzte vor, die ihm die Dienstfähigkeit attestierten.
Gleichwohl setzte der Gemeindevorstand nach einer erneuten Stellungnahme des Amtsarztes, der an seiner Auffassung festhielt, das Verfahren fort und verfügte am 17.07.2007 die Zurruhesetzung des Bürgermeisters wegen Dienstunfähigkeit. Mit weiterer Verfügung vom 19.07.2007 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Dagegen richtete sich der Eilantrag, der zum Erfolg führte.
Das Gericht vertrat die Auffassung , dass im Falle der Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Obergutachten zur Dienstunfähigkeit einzuholen ist, wenn der Beamte - wie hier - gegen ein amtsärztliches Gutachten zu seiner Dienstunfähigkeit Einwendungen erhebt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Kassel vom 03.09.2007
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Dokument-Nr. 4787
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