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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.04.2024
8 K 615/23 -

Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz: Kein Pflegebonus für Pflegehilfskräfte

Regelung des Pflegebonusgesetzes nur auf Fachkräfte anwendbar

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat eine Klage einer Pflegehilfskraft abgewiesen, mit der diese die Verurteilung zur Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz erreichen wollte.

Die Klägerin war als Pflegehilfskraft in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus während der Corona-Pandemie tätig. Dieses Krankenhaus erhielt auf Grundlage einer Bestimmung im Krankenhausfinanzierungsgesetz, die durch das Pflegebonusgesetz eingefügt worden war, Bundesmittel zum Zwecke der Auszahlung von Prämien in Höhe von 2.203,82 Euro für Pflegefachkräfte wegen einer besonderen Belastung durch die vollstationäre Behandlung von Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren. Die Ausbildung zur Pflegehilfskraft dauert ein Jahr, die Ausbildung zur Pflegefachkraft drei Jahre. Mit ihrer auf die Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.203,82 Euro gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie sich im Rahmen ihres Dienstes ebenfalls mit Corona-infizierten Patienten befassen musste. Deren Versorgung und Behandlung sei sowohl durch Krankenpflegehelferinnen als auch durch Krankenpflegefachkräfte erfolgt. Sie rüge daher die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Allein der Umstand, dass sie nur über eine einjährige und keine dreijährige Ausbildung verfüge, stelle keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.

Pflegehilfskräfte nicht vom Wortlaut erfasst

Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass sich aus der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 26 e Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kein Anspruch für die Klägerin auf Zahlung der begehrten Prämie ableiten lasse. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig, denn er hebe auf Pflegefachkräfte ab und erfasse damit Pflegehilfskräfte – wie die Klägerin – nicht. Die vorgenannte Vorschrift könne auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG so ausgelegt werden, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin einer Pflegefachkraft im Sinne von § 26 e Abs. 2 und 3 Satz 1 KHG gleichzustellen sei. Die Grenze einer Gesetzesauslegung bilde der Wortlaut, der hier eindeutig sei. Zudem sei der Entstehungsgeschichte des Pflegebonusgesetzes zu entnehmen, dass – zumindest einigen Mitgliedern des Bundestages – bewusst gewesen sei, dass in Krankenhäusern beschäftigte Krankenpflegehilfskräfte keinen Pflegebonus erhalten sollten.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit nicht überschritten

Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass die maßgebliche Bestimmung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es müsse den Rechtsstreit daher nicht aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegen. Gewähre der Staat Leistungen, verfüge er über eine größere Gestaltungsfreiheit als dies bei der Eingriffsverwaltung der Fall sei. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit habe der Gesetzgeber nicht überschritten, selbst wenn eine andere Gestaltung des Pflegebonus in politischer Hinsicht „gerechter“ sein könnte. Dass die Prämie Pflegefachkräften gewährt werde, Pflegehilfskräften – wie der Klägerin – hingegen nicht, lasse sich auf sachliche Erwägungen stützen. Die Abgrenzung des Personenkreises durch Bezugnahme auf die bundesrechtlich im Pflegeberufegesetz geregelten Berufe der Pflegefachkräfte habe für den Bundesgesetzgeber einen überschaubaren Rahmen geboten, um zumindest die anspruchsberechtigten Personen und die Prämienhöhe in den wesentlichen Umrissen selbst steuern zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)

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