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Legt ein Student einen Schwerbehindertenausweis vor, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % nachweist, begründet dies die Regelvermutung, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt und er daher von der Studiengebühr für das jeweilige Semester zu befreien ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Heidelberger Studenten stattgegeben.
Der Student hatte bei der Universität Heidelberg beantragt, ihn für das Sommersemester 2007 von der Studiengebühr in Höhe von 500 Euro zu befreien, und hierzu einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der den Grad seiner Behinderung mit 60 angab. Die beklagte Universität lehnte seinen Antrag ab, weil sie - anders als andere Universitäten des Landes - der Auffassung war, die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 reiche für den Nachweis der „erheblichen Studienerschwernis“ nicht aus. Zusätzlich erforderlich sei ein fachärztliches Attest, das erläutere, wie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirke und welche zeitlichen Nachteile damit verbunden seien.
Wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausführte, habe ein Student mit der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50 regelmäßig nachgewiesen, dass er seinem Studium nur unter erschwerten Bedingungen nachgehen könne und deshalb nach dem Landeshochschulgebührengesetz von der Studiengebührenpflicht befreit sei. Bei der Erhebung von Studiengebühren und der Bearbeitung von Befreiungsanträgen handle es sich um Massenverfahren, die möglichst einfach zu gestalten seien. Der Gesetzgeber verspreche sich eine Verwaltungsvereinfachung insbesondere davon, dass die Versorgungsämter einen bestimmten Behinderungsgrad feststellen. Deshalb heiße es in der Gesetzesbegründung, dass bei einem Behinderungsgrad von wenigstens 50, der durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde, in der Regel angenommen werden könne, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirke. Diese Nachweiserleichterung sei auch mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte verfassungsrechtliche Gebot angezeigt, niemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Denn die Forderung der Universität nach einem qualifizierten fachärztlichen Attest, dessen Erstellung aufwändig sei und dessen Kosten der Studierende zu tragen habe, könne behinderte Studierende faktisch davon abhalten, eine Befreiung zu beantragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 09.12.2008
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Dokument-Nr. 7110
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