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Eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn kann vorliegen, wenn eine ca. 800 m² große Veranstaltungshalle mit Platz für 985 Personen, einer angeschlossenen Cafeteria sowie 160 Stellplätzen regelmäßig an jedem Wochenende zur Veranstaltung von Festen für ein größeres Publikum mit bis zu 700 Gästen aus einem überörtlichen Einzugsbereich bei einem Unterhaltungsprogramm und mehrstündigem Abspielen von Musik in erheblicher Lautstärke auch in den Abendstunden gewerblich betrieben wird und die Anfahrt der Besucher am Nachmittag und deren Abfahrt in der Nacht einen Zeitraum von etwa zwei Stunden einnimmt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Aufhebung einer
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erfolglos. Die Richter bewerteten die angestrebte Nutzungsänderung des Hallengebäudes in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Betrieb einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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