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Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass ein Staatsangehöriger aus Bosnien-Herzegowina keinen Anspruch auf Einbürgerung hat, wenn er nicht bereit ist, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Der 1989 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bosnier, reiste 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Jahr 2015 beantragte er seine Einbürgerung mit der Maßgabe, seine bosnisch-herzegowinische
Diesem Ausführungen ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und führte zur Begründung des klageabweisenden Urteils aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung habe, weil er nicht bereit sei, seine
Sein Vorbringen, dass die Aufgabe seiner bosnisch-herzegowinischen
Der Gesetzgeber habe sich gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit entschieden. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 23986
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