wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2008
4 K 207/08 -

Glücksspielstaatsvertrag erlaubt Untersagung von Oddset-Sportwetten

Kein Verstoß gegen Verfassungs- oder europäisches Gemeinschaftsrecht

Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die lediglich im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg auch nach dem In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit die Klage der Betreiberin einer Annahmestelle für Sportwetten in Bruchsal gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen.

Die Klägerin vermittelt Sportwetten mit fester Gewinnquote an eine Firma in Malta, die eine entsprechende Erlaubnis der maltesischen Behörden besitzt. Das Regierungspräsidium hat der Klägerin ihre weitere Tätigkeit untersagt. Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, der seit dem 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag mit ausschließlich staatlichen Zugangsmöglichkeiten zu einer Sportwettenerlaubnis sei verfassungs- und europarechtswidrig. Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols genüge nicht den europäischen Vorgaben. Es fehle an einer in sich stimmigen und systematischen Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, einer Untersuchung der Suchtgefahren und schließlich würde weiterhin zu Glücksspielen angereizt und ermuntert. Lotto werbe bundesweit massiv und gehe weit über die bloße sachliche Information hinaus.

Wie das Gericht in seinen nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen ausführt, verstößt der Glücksspielstaatsvertrag und die hierauf beruhende Untersagungsverfügung nicht gegen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Der Glücksspielstaatsvertrag verfolge unter anderem die Ziele, der Sucht nach Wetten und Glücksspiel zu begegnen, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und Jugend und Verbraucher zu schützen. Die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags hänge nicht davon ab, ob Lotto Baden-Württemberg diese Zielvorgaben erfülle. Soweit dessen Werbemaßnahmen derzeit noch einen Anreiz oder eine Ermunterung beinhalten und sich nicht nur auf Information und Aufklärung beschränken, begründe dies keinen grundsätzlichen Mangel des Glücksspielstaatsvertrags. Dieser sehe nämlich eine Glücksspielaufsicht vor und derzeit sei nicht erkennbar, dass die hierfür zuständige Behörde nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihren Aufgaben nachzukommen und auch gegen den Monopolanbieter von Sportwetten einzuschreiten.

Die Untersagungsverfügung verstoße auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag fortbestehende staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten greife zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der als Sportwettenvermittler tätigen Klägerin ein. Dies sei jedoch aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Durch die dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegenden Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz sowie zur Reduzierung der Werbetätigkeit werde die Wetttätigkeit begrenzt; dies diene dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 28.03.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Karlsruhe_4-K-20708_Gluecksspielstaatsvertrag-erlaubt-Untersagung-von-Oddset-Sportwetten.news5828.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5828 Dokument-Nr. 5828

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.