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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2010
3 K 1988/09, 3 K 2309/09, 3 K 2956/09 -

VG Karlsruhe zum Anspruch auf Löschung der Daten aus bundesweiter Polizei-Datei "Gewalttäter Sport"

Keine ausreichende Rechtsgrundlage für Datenspeicherung in bundesweiter Datei

Das Bundeskriminalamt muss Daten von vermeintlichen Straftätern, deren Verfahren eingestellt wurden, aus der bundesweiten Polizei-Datei "Gewalttäter Sport" löschen, da mit der Speicherung der Daten ein Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der Polizei im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Spielen des KSC in den Jahren 2007 bzw. 2008 aufgefallen. Deshalb waren ihre Daten von den ermittelnden Karlsruher Polizeidienststellen bzw. vom Landeskriminalamt in der vom Bundeskriminalamt eingerichteten Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert worden. Dies hat zur Folge, dass die Daten bundesweit von allen Polizeidienststellen ohne Weiteres abgefragt werden können, etwa anlässlich der Prüfung, ob im Hinblick auf gefährdete Sportveranstaltungen im Ausland gegen Fußballfans Ausreiseverbote verhängt werden sollen. Die gegen die Kläger wegen Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen eingeleiteten Strafverfahren wurden später eingestellt, teils wegen fehlenden Tatverdachts, teils weil sie Auflagen erfüllt hatten.

Kläger beantragen Löschung ihrer Daten aus polizeilicher Datei

Die Kläger beantragten bei den Stellen der Landespolizei, welche die Eintragung jeweils vorgenommen hatten, erfolglos die Löschung ihrer Daten u.a. mit der Begründung, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Speicherung ihrer Daten in dieser bundesweiten Datei.

Kläger haben Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht - wie zuvor schon niedersächsische Verwaltungsgerichte in anderen Verfahren - gefolgt: Das Bundeskriminalamtgesetz lasse eine Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizeien der Länder in vom Bundeskriminalamt errichteten „Verbunddateien“ nur zu, wenn die näheren Einzelheiten in einer Rechtsverordnung des Bundes festgelegt seien. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Bundeskriminalamtgesetzes. Es sei aber auch wegen der mit der Speicherung der Daten verbundenen Eingriffe in das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung unerlässlich. Eine solche Rechtsverordnung habe der Bund aber bisher nicht erlassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2010
Quelle: ra-online, VG Koblenz

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