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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2008
3 K 1901/07 -

Kein Arbeitszimmer für Lehrer in der Schule

Lehrer haben keinen Anspruch auf ein eigenes Arbeitszimmer in der Schule. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Ein Realschullehrer hatte bei seinem Dienstherrn erfolglos beantragt, ihm ein Arbeitszimmer samt Büroeinrichtung, Internetzugang und Büromaterialien zur Verfügung zu stellen. Er sah sich als Lehrer ungleich behandelt gegenüber anderen Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung stehe. Sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg, profitiere als Steuerfiskus vom Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer. Deshalb habe das Land einen entsprechenden Ausgleich in Form eines Dienstzimmers in der Schule zu schaffen.

Das Gericht teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch gebe es keine Grundlage. Er lasse sich weder aus der beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes herleiten. Die Fürsorgepflicht sei in ihrem Wesenskern nicht beeinträchtigt, denn der Kläger sei ohne das begehrte Arbeitszimmer in seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht unerträglich belastet. Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts könne er die Räumlichkeiten in der Schule nutzen; Büromaterial und Arbeitsmittel müsse ihm der Schulträger ohnehin kostenlos überlassen. Es liege außerdem ein sachlicher Grund dafür vor, dass Lehrern im Gegensatz zu anderen Beamten kein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde, denn die Arbeitszeit von Lehrern sei nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden. Im Übrigen könne ein Lehrer frei entscheiden, ob er zu Hause oder in der Schule arbeite.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 28.02.2008

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