wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2009
2 K 4011/08 -

Verwaltungsgericht Karlsruhe genehmigt Bau einer Moschee im Gewerbegebiet

Bauliche Nutzbarkeit wird durch Bau von Gebetshaus nicht eingeschränkt

Die Errichtung einer Moschee in einem Gewerbegebiet ist dann möglich, wenn dies im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Moschee in einem Gewerbegebiet der Stadt Pforzheim abgewiesen.

Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2009 vorgebracht, ein Gebetshaus gehöre nicht in ein Gewerbegebiet. Es verändere seinen Gebietscharakter mit der Folge, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe auf dieser Art von Nutzung Rücksicht nehmen müssten. So werde die in einem Gewerbegebiet eigentlich zulässige gewerbliche Nutzung eingeschränkt.

Charakterveränderungen des Gewerbegebiets sind nicht zu befürchten

Dieser Auffassung ist die Kammer nicht gefolgt. Grundsätzlich könne ein Gebetshaus in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine solche Ausnahme im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die bauliche Nutzbarkeit der im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke werde dadurch nicht eingeschränkt. Auf ihnen könnten weiterhin die geltenden Immissionsrichtwerte ausgeschöpft werden. Im konkreten Fall sei gegenwärtig nicht zu erwarten, dass die Errichtung der Moschee weitere nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässige Nutzungen nach sich ziehen würde mit der Folge, dass der Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet „kippen“ würde. Ob dies im Zuge weiterer vergleichbarer Bauanträge zu befürchten sei, müsse bei jedem hinzukommenden Vorhaben jeweils neu geprüft werden. Mit einer Nutzfläche von 286 m2 für religiöse Zwecke ändere das Gebetshaus die Eigenart des Gewerbegebiets auch sonst nicht erheblich. Ihr Ausnahmeermessen habe die beklagte Stadt ohne Rechtsfehler betätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.05.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Karlsruhe_2-K-401108_Verwaltungsgericht-Karlsruhe-genehmigt-Bau-einer-Moschee-im-Gewerbegebiet.news7908.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7908 Dokument-Nr. 7908

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.