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Allein die pauschale Behauptung, jemand habe heimlich Drogen in sein Getränk gemischt, schützt nicht vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen im Blut festgestellter Drogen. Erforderlich ist vielmehr der Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Polizeikontrolle in Karlsruhe wurde bei einem Autofahrer in einer Nacht im Februar 2023 Amphetamine im Blut mit einer Konzentration von 137 ng/ml festgestellt. Ihm wurde deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Autofahrers. Er gab an, dass ihm an dem Abend jemand in einem Lokal die
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied gegen den Autofahrer. Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig. Die Behauptung des Autofahrers zum heimlichen Zuführen der
Wer behauptet, so das Verwaltungsgericht, die in seinem Blut nachgewiesenen Substanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse. Der Betroffene müsse überzeugend aufzeigen, dass ein bestimmter Dritter einen Beweggrund hatte, ihm
Der Vortrag des Autofahrers sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts oberflächlich und holzschnittartig. Er habe nicht angegeben, in welchem Nachtlokal oder Diskothek er sich aufgehalten und wie häufig und für welchen Zeitraum er sich zur Toilette begeben hat. Zudem fehlen Ausführungen dazu, welche eigenen Körperwahrnehmungen sich im fraglichen Zeitpunkt angesichts der physiologischen Wirkungen von Amphetaminen ergeben haben. Die Selbstanzeige der Frau sei unerheblich, da es sich dabei um eine unwahre Selbstbezichtigung zu Gunsten des Autofahrers handeln könne. Zudem sei völlig unklar, warum die Frau dem Autofahrer die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33486
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