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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.08.2016
11 K 772/16 -

Vorläufige Umnutzung eines ehemaligen Hotels als Asylbewerberunkunft zulässig

Antrag einer Gemeinde auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsänderung abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass für ein ehemaliges, seit fünf Jahren leerstehendes Hotel vorläufig eine Nutzungsänderung von "Hotel" in eine Asyl­bewerber­unterkunft für mindestens 120 Personen zu erteilen ist.

Das ehemalige Hotel des zugrunde liegenden Verfahrens befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schelmenhecke - 2. Änderung" in Waldachtal. Der Bebauungsplan weist im nördlichen Teil, in dem sich eine Mutter-Kind-Klinik befindet, ein Sondergebiet 1 aus. Dort sind Kliniken, Sanatorien u.ä. einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen zulässig. Das ehemalige Hotel liegt südlich davon im Sondergebiet 2, in welchem Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind. Ausnahmsweise können im Sondergebiet 2 auch Wohngebäude, private Krankenanstalten und Kurkliniken zugelassen werden.

Bauherr besantragt für leerstehendes Hotel Erteilung einer Nutzungsänderung von "Hotel" in Asylbewerberunterkunft

Unter dem 2. November 2015 beantragte der im vorliegenden Verfahren beigeladene Bauherr für das seit 5 Jahren leer stehende Hotel die Erteilung einer Nutzungsänderung von "Hotel" in eine Asylbewerberunterkunft für mindestens 120 Personen. Die Gemeinde Waldachtal erhob hiergegen Einwendungen. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Schelmenhecke - 2. Änderung" zugelassen hatte, erteilte der Gemeindeverwaltungsverband dem Bauherrn die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung. Hiergegen legte die Gemeinde Waldachtal Widerspruch ein und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Eilantrag gegen Baugenehmigung einer benachbarten Mutter-Kind-Klinik bereits abgelehnt

Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte zuvor mit Beschluss vom 11. März 2016 einem gegen die erteilte Baugenehmigung gerichteten Eilantrag der im nördlichen Teil des Baugebiets befindlichen Mutter-Kind-Klinik entsprochen. Auf die Beschwerden des Gemeindeverwaltungsverbands und des auch im vorliegenden Verfahren beigeladenen Bauherrn änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. Juni 2016 (Az. 5 S 634/16) diesen Beschluss und lehnte den Antrag der Mutter-Kind-Klinik ab.

Eilantrag der Gemeinde Waldachtal gegen Baugenehmigung ebenfalls erfolglos

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe auch den Eilantrag der Gemeinde Waldachtal gegen die erteilte Baugenehmigung abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts ist derzeit offen, ob die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung auf Grundlage der vom Regierungspräsidium ergangenen Abweichungsentscheidung erteilt werden könne. Denn es sei nicht hinreichend geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB vorlägen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ließen sich die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Fragen des Unterkunftsbedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge im Landkreis nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beantworten.

Baugenehmigung lässt lediglich rückgängig machbare Nutzungsänderung zu

Erwiesen sich damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache als offen, so habe eine Abwägung unter Berücksichtigung der gegenseitig bestehenden Belange zu erfolgen. Hierbei setze sich das öffentliche Interesse am Vollzug der Baugenehmigung durch. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB die deutlich erkennbare Absicht verfolgt, die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern. Demgegenüber wiege das Interesse der Gemeinde Waldachtal an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung weniger schwer. Durch den vorläufigen Vollzug der Baugenehmigung entstünden keine unabänderbaren Folgen, weil die Baugenehmigung keinen Neubau oder eine Änderung in der Kubatur der vorhandenen Bausubstanz, sondern lediglich eine wieder rückgängig machbare Nutzungsänderung zulasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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